Nordrhein-Westfalen lässt Verdienstausfallentschädigungen für Ungeimpfte bei Quarantäne auslaufen

Foto: pixabay.de

Anspruch für Menschen, die nicht geimpft werden können, bleibt bestehen!

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit: Nordrhein-Westfalen wird entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes zum 11. Oktober 2021 die Verdienstausfallentschädigungen bei Quarantänen (nach § 56 Abs. 1 IfSG) für Menschen ohne Covid-19-Impfschutz auslaufen lassen. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Wir haben es mit einer Pandemie der Ungeimpften zu tun. Alle Expertinnen und Experten sind sich einig, dass das Impfen ein sehr wirksamer Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus ist. Wer sich also die Freiheit herausnimmt, sich nicht impfen zu lassen, obwohl medizinisch nichts dagegenspricht, steht für die Folgen seiner Entscheidung selbst ein – nicht der Arbeitgeber, nicht die Solidargemeinschaft. Und ebenso muss klar sein: Wer sich aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder einer Schwangerschaft nicht impfen lassen kann, wird selbstverständlich weiterhin eben diese Unterstützung der Solidargemeinschaft erhalten.“

Bislang erhalten Betroffene, die sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, auch dann – entgegen dem Wortlaut des IfSG – eine Verdienstausfallentschädigung, wenn sie nicht gegen Covid-19 geimpft sind. Grund hierfür war ein in der Vergangenheit nicht flächendeckend zur Verfügung stehendes Impfangebot und die erst vergleichsweise kurze Zulassung der Covid-Impfstoffe. Mittlerweile steht ein flächendeckendes Impfangebot zur Verfügung, so dass dieser Grund für diese Ausnahmeregelung entfällt. Bislang hat Nordrhein-Westfalen 120 Millionen Euro für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1 IfSG aufgewendet.