Gütersloh. Jetzt ist das Bundesrecht in Kraft. Voraussichtlich ab morgen, Samstag, 24. April, gelten im Kreis sämtliche Einschränkungen der Bundes-Notbremse, da die 7-Tageinzidenz im Kreis Gütersloh mit über 200 sämtliche im Gesetz genannten Inzidenzgrenzen übertrifft. Aufgrund von Nachfragen: Entscheidend ist die Kreis-Inzidenz, es wird nicht zwischen einzelnen Kommunen unterschieden. Das Landesgesundheitsministerium muss seinerseits noch eine Allgemeinverfügung erstellen, in der steht, welche Kreise und kreisfreien Städten von der Bundes-Notbremse betroffen sind. Der Kreis Gütersloh wird seine eigene Allgemeinverfügung, in der beispielsweise Einkaufen mit negativem Testergebnis in Geschäften jeglicher Art möglich war, aufheben, sobald die Bundes-Notbremse im Kreis Gütersloh gilt.
Die Aufhebung der kreiseigenen Allgemeinverfügung ist eine Formsache, denn Bundesrecht steht über dem des Kreises. In der Bundes-Notbremse ist zum Beispiel verankert, dass Kitas in die bedarfsgerechte Notbetreuung gehen müssen, die Schulen ihre Schülerinnen und Schüler aus der Distanz unterrichten und die Geschäfte, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, schließen müssen. Das Abholen von Waren ist weiterhin möglich. Der komplette Text der Bundes-Notbremse findet sich unter anderem auf der Internetseite des Bundesanzeigers (Nr. 18 vom 22.04.2021) auf den ersten sieben Seiten der Ausgabe Nr. 18 (www.bgbl.de).