Staatssekretär Dr. Bottermann: Nur konsequent eingehaltene Biosicherheitsmaßnahmen können Hausgeflügelbestände effektiv vor einer Eintragung des Erregers schützen.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz teilt mit:
In Nordrhein-Westfalen mussten seit der Bestätigung eines ersten Falles von Geflügelpest im Kreis Paderborn am 18.11.2021 fünf weitere Geflügelpestfälle in Hausgeflügelbeständen festgestellt werden. Davon befindet sich ein Bestand im Kreis Soest, die restlichen fünf Bestände befinden sich im Kreis Paderborn. Darüber hinaus wurde das Geflügelpestvirus zwischenzeitlich auch bei einer toten Wildgans nachgewiesen, die in der Stadt Bielefeld gefunden wurde. Die neuen Geflügelpestfälle zeigen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, das sich weiter ausbreitet und die hiesigen Hausgeflügelbestände bedroht, regelmäßig kommen neue Verdachtsfälle hinzu. In den betroffenen Betrieben in den Kreisen Paderborn und Soest mussten zwischenzeitlich über 83.000 Tiere getötet werden (Puten, Hühner, Gänse und Enten).
Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann warnt vor dem Ankauf von Geflügel von Händlern, die Tiere ohne stationäres Verkaufslokal an wechselnden Orten anbieten: „Nur konsequent eingehaltene Biosicherheitsmaßnahmen können Hausgeflügelbestände effektiv vor einer Eintragung des Erregers schützen. Wer sich auf unkontrollierte Ankäufe von ‚fliegenden Händlern‘ aus dem Fahrzeug heraus einlässt, gefährdet letztlich alle Geflügelhalter.“
Die Veterinärbehörden in Nordrhein-Westfalen sind aufgefordert, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob Geflügelausstellungen und -märkte zu verbieten sind. Zur Eindämmung der Tierseuche wurde in den bisher von Sperrzonen betroffenen Kreisen Paderborn, Gütersloh und Soest im gesamten Kreisgebiet die Aufstallung sämtlichen Geflügels angeordnet. Weiterhin wurden um die betroffenen Betriebe herum Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen besondere Sicherheitsmaßnahmen für Geflügel haltende Betriebe gelten. Zusätzlich zu den Aufstallungspflichten in den bereits von der Hausgeflügelpest betroffenen Gebieten ist für alle Geflügelhalter wichtig, dass Tiere nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden dürfen. Zudem darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand ist unverzüglich eine veterinärmedizinische Untersuchung in Auftrag zu geben, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären und das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen registriert worden sein, muss dies schnellstens nachgeholt werden.
Bürgerinnen und Bürger werden darüber hinaus gebeten, Funde von verendeten wildlebenden Wasservögeln oder Greifvögeln dem Veterinäramt des jeweiligen Kreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt zu melden.
Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, kommt vor allem bei Wassergeflügel und Hühnervögeln vor. Bei intensivem Kontakt mit befallenen Tieren können sich auch Menschen anstecken. Eine Übertragung über infizierte Lebensmittel gilt als unwahrscheinlich. Die Geflügelpest ist eine Seuche, die nach den Tierseuchenbekämpfungsvorgaben der Europäischen Union staatlich bekämpft wird.