Gütersloh. Derzeit erreichen den Kreis Gütersloh viele Fragen rund um die Auffrischungsimpfung. Wer gilt eigentlich alles als geboostert? Wie ist das bei einer Impfung mit Johnson&Johnson? Ersetzt die Auffrischungsimpfung den Schnelltest bei 2Gplus? Mit den jüngsten Verordnungen des Landes NRW, veröffentlicht am Samstag, 15. Januar, gibt es nun einheitliche Antworten. Hier ein Überblick:
Wer gilt als geboostert?
Als geboostert gelten Personen, die insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff entsprechend der Übersicht des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) erhalten haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob bei den ersten beiden Impfungen Biontech, Moderna oder AstraZeneca verimpft wurde. Auch Personen, die sogenannte Kreuzimpfungen bekommen haben – also eine Kombination aus Vektor- und mRNA-Impfstoff – sollten sich eine Auffrischungsimpfung geben lassen. Das heißt: Wer erst AstraZeneca und dann Biontech oder Moderna bekommen hat, braucht eine dritte Impfung, um als geboostert zu gelten. Laut STIKO gilt bei allen Impfstoff-Konstellationen: Die Auffrischungsimpfung kann frühestens drei Monate nach der Grundimmunisierung erfolgen.
Sonderfall: Johnson&Johnson
Wer mit Johnson&Johnson geimpft wurde, galt bislang schon nach einer Spritze als grundimmunisiert. Da jedoch der Impfschutz niedriger ist als bei den anderen Impfstoffen, empfiehlt die STIKO hier eine zweite Impfung mit einem der beiden mRNA-Impfstoffe. Doch sind die Betroffenen dann schon geboostert? Nein. Die STIKO riet bisher lediglich zu einer dritten Impfung. Jetzt hat das Land auch rechtlich festgelegt, dass erst mit einer dritten Impfung die Personen als geboostert gelten.
Sollten sich Genesene auch impfen und boostern lassen?
Ja, auch Personen, die eine Covid-Infektion durchgemacht haben, sollten sich entsprechend der Empfehlungen der STIKO gegen das Coronavirus impfen und später boostern lassen. Hier gibt es verschiedene Konstellationen: Personen, die sich vor einer Impfung infiziert haben, sollten sich ihre Erstimpfung laut STIKO spätestens drei Monate nach der Genesung geben lassen. Danach gelten sie als grundimmunisiert. Ein Booster sollte dann nach mindestens drei weiteren Monaten erfolgen. Wer sich dagegen erst nach seiner Erst- oder Zweitimpfung mit Corona infiziert hat, sollte seine Auffrischungsimpfung ebenfalls mindestens drei Monate nach der Genesung erhalten. Die Genesung ersetzt hier nicht den Booster. Achtung: Wer sich in einem Zeitraum von weniger als vier Wochen nach der Erstimpfung infiziert hat, braucht zur Grundimmunisierung laut STIKO auch noch die Zweitimpfung.
Ersetzt die Auffrischungsimpfung den Testnachweis bei 2Gplus?
Ja, wer geboostert ist, braucht bei Aktivitäten mit 2Gplus keinen Testnachweis mehr. Das heißt, wer also ins Restaurant möchte und bereits seine Auffrischungsimpfung erhalten hat, muss einfach seinen Impfnachweis vorzeigen. Natürlich ist zusätzlich immer ein Ausweisdokument mitzuführen. Das gleiche gilt übrigens auch für frisch Genesene, das heißt die Infektion muss mindestens 28 Tage her sein aber weniger als 90 Tage zurückliegen, und für Genesene, die mindestens eine Impfung bekommen haben. Auch für frisch doppelt Geimpfte, also Personen, deren zweiter Piks mehr als 14 Tage aber weniger als 90 Tage her ist, gelten diese Ausnahmeregeln.
Wer darf sich alles boostern lassen?
Alle Personen ab 12 Jahren können ihre Auffrischungsimpfung in der Impfstelle oder bei niedergelassenen Ärzten erhalten. Bei Terminen in der Impfstelle gilt: Wer noch jünger als 16 Jahre ist, muss von einer oder einem Erziehungsberechtigten zum Impftermin begleitet werden. Den Termin können Impfwillige unter www.kreis-guetersloh.de/impfstelle oder per Telefon unter 05241-85-2960 buchen. Bürgerinnen und Bürger, die 16 Jahre und älter sind, können außerdem die mobilen Impfstationen nutzen. Hierfür ist kein Termin erforderlich. Eine Übersicht gibt es hier: www.kreis-guetersloh.de/impfung Mitbringen müssen alle Impflinge ein Ausweisdokument und – sofern es sich um die Zweit- oder Auffrischungsimpfung handelt – ihren Impfpass. Im Idealfall können sie auch ihre elektronische Gesundheitskarte vorzeigen. Achtung: Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren, müssen auch die Begleitpersonen ein Ausweisdokument mitführen, aus dem hervorgeht, dass sie und das Kind zusammengehören.
Wo bekommt man nach der Impfung den QR-Code?
In der Impfstelle bekommen die Geimpften automatisch einen QR-Code. Wer keinen QR-Code bekommen hat, kann sich diesen entweder in einer Apotheke oder immer samstags von 11 bis 13 Uhr in der Impfstelle abholen. Dafür zeigen die Geimpften einfach ihren Impfpass sowie den Personalausweis vor.
Die vollständige Coronaschutzverordnung sowie die Test- und Quarantäneverordnung und weitere Informationen gibt es online auf den Coronasonderseiten des Landes NRW unter www.land.nrw/corona oder auf den Seiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) unter www.mags.nrw