Gütersloh. Post vom Schulamt des Kreises Gütersloh bekommen nun die Familien, deren Kinder nicht am schulischen Covid-Selbsttest teilnehmen und auch keinen Bürgertest vorlegen. Sie sind aufgrund der geltenden Coronabetreuungsverordnung vom Unterricht im Schulgebäude ausgeschlossen. Im Kreis Gütersloh sind das über 30 Kinder im Grund- und Förderschulbereich. In diesen Fällen wird die Maskenpflicht verletzt oder die Testpflicht verweigert oder sogar beides.
Bislang galten diese Schülerinnen und Schüler als entschuldigt, so hatte es das Land festgelegt. Am 16. Dezember 2021 stellte dann das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen per Beschluss klar, dass die Teilnahmepflicht am Unterricht weiterhin bestehe. Weder die Testpflicht noch die Maskenpflicht entbindet Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern von der Schulpflicht. Aufgrund des Urteils fordert der Kreis die Eltern auf, ihr Kind zum regelmäßigen Schulbesuch zu veranlassen. Voraussetzung sei die Teilnahme am Selbsttest in der Schule oder die Vorlage eines Nachweises über einen negativen Bürgertest.
Ein Anspruch auf Distanzunterricht besteht für die Schülerinnen und Schüler nicht. „Vielen Schulen war es aber wichtig, den Kontakt zu den Kindern zu halten, sie haben die Schülerinnen und Schüler mit Material versorgt, das zu Hause bearbeitet werden konnte“, weiß Sandra Jürgenhake, Leiterin der Abteilung Bildung beim Kreis. Zum Wohl des Kindes will die Abteilung Bildung die Schülerinnen und Schüler ab dem 1. Februar im Unterricht wissen. „Das Recht auf Bildung geht verloren, der Kontakt zu Klassenkameraden und Gleichaltrigen fehlt, Leistungsnachweise können nicht erbracht werden und letztlich stehen auch Versetzungen und Übergänge in die weiterführenden Schulen in Gefahr“, erklärt Schulrat Arnd Geist. Der Kreis behält sich weitere Schritte vor, etwa zur Durchsetzung der Aufforderung Zwangsgelder zu erheben. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen ist die Bezirksregierung Detmold als obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.