Jahrelang stellten Konflikte im Straßenverkehr das größte Rechtsrisiko für Privatkund:innen dar. Durch die Corona-Pandemie sind diese auf den zweiten Platz abgerutscht. Nichtsdestotrotz birgt der Straßenverkehr immer noch ein großes Risiko für rechtliche Auseinandersetzungen. Gerade zwischen Auto- und Radfahrer:innen gehen die Meinungen über die eigenen Rechte oft weit auseinander. ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel von der Rechtsanwaltskanzlei Preidel.Burmester stellt klar, wer was darf – und was nicht.
Die Einbahnstraße: Für alle nur einseitig befahrbar?
Das blaue Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Einbahnstraße“ kennen alle, die einen Führerschein gemacht haben. Denn ganz klar ist: Als Fahrer:in eines Pkw darf man hier nur in einer Richtung einfahren. Doch gilt das Schild nicht für alle Straßenverkehrsteilnehmende? Rechtsanwalt Frank Preidel erklärt: „Tatsächlich können Fahrradfahrer:innen von dieser Regel ausgenommen sein, wenn das Einbahnstraßenschild um ein weiteres mit Fahrradsymbol und zwei Richtungspfeilen ergänzt wird.“ In diesem Fall muss man also auch als Autofahrer:in damit rechnen, dass einem jederzeit Radfahrer:innen entgegenkommen können. Dafür dürfen Autofahrer:innen ihr Fahrzeug in Einbahnstraßen auch in Fahrtrichtung links parken.
Als Radfahrer:in rechts überholen: Verboten?
An roten Ampeln sieht man es besonders häufig: Autos kommen vor einer Kreuzung langsam zum Stehen, während die Radfahrer:innen, die man eben noch überholt hat, rechts vorbei und bis zur Ampel vorfahren. Doch ist das überhaupt erlaubt? Der Rechtsexperte kennt die klare Antwort: „Ja, Fahrradfahrer:innen dürfen wartende Fahrzeuge grundsätzlich rechts überholen. Dabei müssen sie allerdings mit besonderer Vorsicht und nur mit mäßiger Geschwindigkeit voranfahren.“
Verschiedene Promillegrenzen für Rad- und Autofahrer:innen
Auch die Fahr(un)tüchtigkeit durch Alkoholeinfluss bewertet die Straßenverkehrsordnung für Radler:innen und Pkw-Führer:innen unterschiedlich. Während Autofahrer:innen spätestens ab 0,5 Promille ihr Fahrzeug stehen lassen sollten, liegt die Grenze für Radfahrer:innen mit 1,6 Promille deutlich höher. Abgesehen vom hohen Sicherheitsrisiko, das Alkohol – egal ob am Steuer oder am Lenker – mit sich bringt, drohen auch hohe Bußgelder, wie Rechtsanwalt Frank Preidel weiß: „Wer höher alkoholisiert fährt, als die zulässige Promillegrenze erlaubt, muss sowohl mit Geldstrafen als auch mit Punkten in Flensburg rechnen. Auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU, kann angeordnet werden.“ Fällt man bei der MPU durch, wird die Fahrerlaubnis übrigens entzogen.
Besondere Regeln auf Fahrradstraßen?
Ein eckiges Schild mit einem blauen Fahrradzeichen und entsprechendem Schriftzug symbolisiert die sogenannte Fahrradstraße. Dürfen hier also keine Autos langfahren? „Wie der Name schon verrät, ist eine solche Straße ausschließlich den Radfahrer:innen vorbehalten. Sie dürfen hier nebeneinander fahren und auch das Tempo bestimmen“, erklärt der Partneranwalt. „Nur, wenn ein Zusatzschild ‚Kfz-Verkehr frei‘ es erlaubt, dürfen auch Autos durchfahren. Pkw-Fahrer:innen müssen sich dann aber den Radfahrer:innen unterordnen. Sie dürfen nicht überholen und müssen sich an die Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h halten.“
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