Gütersloh. Das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems trat Ende Oktober in Kraft. Dadurch ergeben sich bundesweit wesentliche Änderungen für die Ersterteilung sowie die Verlängerung von Jagdscheinen. Diese Änderungen betreffen insbesondere den Bearbeitungsprozess von Jagdscheinanträgen, der nun eine umfassendere Überprüfung der Zuverlässigkeit der Antragsteller umfasst.
Wurde bislang bei Verlängerungsanträgen der Jagdschein für gewöhnlich unmittelbar mit neuer Gültigkeitsdauer ausgehändigt, da alles Notwendige bereits durch die Kreisverwaltung Gütersloh als Untere Jagdbehörde in einer Hand vorbereitet war, ist das nun nicht mehr möglich. Die Untere Jagdbehörde ist ab sofort nicht mehr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Paragraf 17 des Bundesjagdgesetzes zuständig. Stattdessen muss sie bei der Kreispolizeibehörde Gütersloh als Untere Waffenbehörde eine Auskunft einholen, um die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach dem Waffengesetz zu überprüfen. Zusätzlich wird die Untere Waffenbehörde verpflichtet, Anfragen bei der Bundespolizei sowie beim Zollkriminalamt zu stellen. Diese neuen Anforderungen führen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand und damit zu erheblich verlängerten Bearbeitungszeiten. Da dieses Verfahren erst kürzlich eingeführt wurde, liegen derzeit noch keine belastbaren Erfahrungswerte zur Bearbeitungsdauer vor.
Anträge auf Verlängerung können bei den Bürgerbüros der Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder bei der Kreisverwaltung eingereicht werden. Das benötigte Antragsformular steht auf der Homepage des Kreises zur Verfügung (www.kreis-guetersloh.de/jagdschein). Aufgrund der verlängerten Antragsbearbeitungszeiten ist es nicht mehr erforderlich, dem Antrag den aktuellen Jagdschein beizufügen.
Laut dem aktuellen Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen die Zuverlässigkeitsüberprüfungen erst nach Antragstellung durchgeführt werden. Daher ist es ratsam, Anträge auf Verlängerung von Jagdscheinen, die zum 31. März 2025 auslaufen, frühzeitig ab Dezember 2024 einzureichen.
Der Antrag kann übrigens bereits eingereicht werden, auch wenn der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (gemäß Paragraf 17 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegt. In diesem Fall ist einfach das vollständig ausgefüllte Antragsformular einzureichen. Nach Prüfung des Antrags wird die Untere Jagdbehörde dem Antragsteller das Ergebnis mitteilen und dann auch in der Regel die noch fehlenden Unterlagen, wie den Jagdschein und gegebenenfalls die Versicherungsbestätigung, zur abschließenden Bearbeitung anfordern. Das Nachreichen der Unterlagen kann persönlich bei der Unteren Jagdbehörde erfolgen oder auf dem Postweg. Der verlängerte Jagdschein wird dem Antragsteller nach abschließender Bearbeitung auf dem Postweg übersandt.
Die Untere Jagdbehörde bittet darum, von Sachstandsanfragen über den Bearbeitungsstand des Antrags abzusehen, da dies zu einem erhöhten Arbeitsaufkommen führt. Die Untere Jagdbehörde versucht allen Anliegen so bald wie möglich nachzukommen.